Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolMVergV
HPolMVergV§ 4 Allgemeine Regelungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 9 · Stand: 01.07.2026
(1) Die Mehrarbeit wird nach Stunden und Minuten berechnet.
(2) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.