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HPolMVergV

§ 4 Allgemeine Regelungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 9 · Stand: 01.07.2026

(1) Die Mehrarbeit wird nach Stunden und Minuten berechnet.

(2) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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