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HPolMVergV

§ 2 Voraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 9 · Stand: 01.07.2026

(1) Die Mehrarbeitsvergütung kann nur gewährt werden, wenn die Mehrarbeit

1. dienstlich angeordnet oder genehmigt worden ist,

2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und

3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden kann.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Mehrarbeitsvergütung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ableistung der Mehrarbeit gewährt werden, wenn schon bei ihrer Anordnung oder Genehmigung anzunehmen ist, dass sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

(2) Sofern aufgrund eines Bereitschaftsdienstes oder aufgrund der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 749), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), auszugleichenden Rufbereitschaft die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, können diese Zeiten entsprechend Abs. 1 vergütet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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