Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolMVergV
HPolMVergV§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 9 · Stand: 01.07.2026
(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
1. in den Besoldungsgruppen
a) A 7 bis A 8 19,80 Euro,
b) A 9 bis A 12 27,21 Euro,
2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 37,49 Euro.
Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.
(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.
(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.