Gesetze / Landesrecht Hessen / HLeistBV
HLeistBV§ 6 Forschungs- und Lehrzulagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.10.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Über Ausnahmen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheiden die Hochschulen im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.