Gesetze / Landesrecht Hessen / HLeistBV
HLeistBV§ 5 Funktionsleistungsbezüge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.10.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) können an
1. hauptamtliche Mitglieder von Hochschulpräsidien,
2. hauptamtliche Dekaninnen und hauptamtliche Dekane und
3. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin, nebenamtlicher Vizepräsident, nebenamtliche Dekanin oder nebenamtlicher Dekan tätig sind,
vergeben werden. Entsprechendes gilt für die Leitung von außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind. Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktionsleistungsbezüge vergeben werden können.
(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können und solche nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sollen ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden. Projektbezogene Funktionsleistungsbezüge dürfen nur im Einzelfall und müssen stets erfolgsabhängig vergeben werden.
(3) Grundgehälter und Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Präsidiumsmitgliederdürfen als Summe folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. bei den Universitäten für die
a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10,
b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und hauptamtlichen Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6,
2. bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) für die
a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8,
b) hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und hauptamtlichen Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4,
3. bei den Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim für die
a) Präsidentin oder den Präsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5,
b) für die hauptamtlichen Vizepräsidentinnen oder hauptamtlichen Vizepräsidenten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2,
c) Kanzlerin oder den Kanzler das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 8.
Ein Überschreiten dieser Obergrenzen ist ausschließlich unter den in § 35 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes genannten Voraussetzungen zulässig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.