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HLeistBV

§ 7 Zuständigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.10.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit bis zum Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe des § 37 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435).

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptamtliche Vizepräsidentinnen und hauptamtliche Vizepräsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktionsleistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktionsleistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Prozentsatz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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