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HLeistBV

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.10.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der besonderen Leistungsbezüge ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

2. Publikationen,

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

5. Einwerbung von Drittmitteln,

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers,

8. entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen

begründet werden.

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

4. Vortragstätigkeit,

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

6. Umfang der Betreuung von Abschlussarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

begründet werden.

(4) Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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