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HLAnreizV

§ 9 Ausschluss- und Konkurrenzregelungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Leistungsanreize dürfen nicht neben Zulagen und Vergütungen gewährt werden, soweit ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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