Gesetze / Landesrecht Hessen / HLAnreizV
HLAnreizV§ 8 Teamregelungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen können als Teamprämie und Teamzulage jeweils mehreren Beamtinnen und Beamten gewährt werden, wenn sie wesentlich an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten herausragenden besonderen gemeinsamen Leistung beteiligt waren. Teamprämie und Teamzulage werden jeweils nur als ein Leistungsanreiz bei der Zahl der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt.
(2) Teamprämien und Teamzulagen dürfen in der Summe 250 Prozent des in § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen. Maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich Beteiligten.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die sich für die einzelnen Beamtinnen und Beamten als Teil des Teams ergeben, können ihrer Höhe nach auch entsprechend dem Grad der individuellen Leistung am Gesamtergebnis bemessen werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.