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HLAnreizV

§ 10 Verfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Über die Vergabe der Leistungsanreize und den Widerruf einer Leistungszulage entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Dienststellen übertragen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde oder sind die von ihr bestimmten Stellen zuständig.

(2) Die Entscheidungsberechtigten haben die jeweils herausragenden Leistungen zu dokumentieren; vor der Entscheidung über die Vergabe der Leistungsanreize sollen die Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten gehört werden. Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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