Gesetze / Landesrecht Hessen / HLAnreizV
HLAnreizV§ 7 Vergabemöglichkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 15 Prozent der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr eine Leistungsstufe gewährt werden.
(2) Leistungsprämien, Leistungszulagen und leistungsbezogener Sonderurlaub dürfen in einem Kalenderjahr insgesamt höchstens 15 Prozent der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr entweder eine Leistungsprämie oder Leistungszulage oder in einem Fall leistungsbezogener Sonderurlaub gewährt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.