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HLAnreizV

§ 6 Leistungsbezogener Sonderurlaub

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Der leistungsbezogene Sonderurlaub dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung und kann anstelle der Leistungsprämie oder der Leistungszulage gewährt werden.

(2) Der leistungsbezogene Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortgewährung der Besoldung; seine Dauer ist entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Während des leistungsbezogenen Sonderurlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein; der Behörde dürfen daraus keine Vertretungskosten erwachsen.

(3) Der leistungsbezogene Sonderurlaub soll innerhalb von zwölf Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung über seine Gewährung in Anspruch genommen werden. Im Falle von Erkrankung oder des Beginns des Mutterschutzes vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann die Inanspruchnahme des leistungsbezogenen Sonderurlaubs um den Zeitraum von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme des Dienstes hinausgeschoben werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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