Gesetze / Landesrecht Hessen / HLAnreizV

HLAnreizV

§ 5 Leistungszulage

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Bei erheblichem Leistungsabfall ist die Leistungszulage für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Als Leistungszulage kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von sieben Prozent der Stufe 1 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungszulage angehört, längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten besonderen Leistung entsprechend zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes geminderte Grundgehalt der Stufe 1 nach Satz 1 maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Festsetzung folgenden Monat an monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Sie kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 4 →§ 6