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HLAnreizV

§ 4 Leistungsprämie

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Leistungsprämie kann bis zur Höhe der Stufe 1 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe ist der erbrachten Leistung, dem Grad der Erfüllung der übertragenen Aufgaben oder dem Ergebnis entsprechend zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes geminderte Grundgehalt der Stufe 1 nach Satz 2 maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen einer Person innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe nach Abs. 2 Satz 2 gewährt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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