Gesetze / Landesrecht Hessen / HLAnreizV
HLAnreizV§ 3 Leistungsstufe
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Beamtinnen und Beamten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe, höchstens bis zu einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.
(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Gewährung der Leistungsstufe ist der Erste des Monats, der auf die Entscheidung nach § 28 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes folgt, sofern in der Entscheidung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.