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HLAnreizV

§ 2 Leistungsanreize

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 28.05.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Leistungsanreize für besondere Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie, Leistungszulage und leistungsbezogener Sonderurlaub.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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