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HTGV

§ 9 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022

Für Ansprüche auf Trennungsgeld, die auf Maßnahmen beruhen, die vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden sind, gilt bisheriges Recht; auf Antrag der oder des Berechtigten ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2011 neues Recht anzuwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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