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HTGV

§ 8 Verfahrensvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022

(1) Die Bewilligung von Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats von der oder dem Berechtigten vorzulegen sind.

(2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie in den Fällen des § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes das fortwährende Bemühen um eine Wohnung nachzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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