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HTGV

§ 7 Ende des Trennungsgeldanspruchs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

(2) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

(3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, für den Berechtigte für sich Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenerstattung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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