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HTGV§ 6 Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022
(1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für eintägige Ausbildungsreisen wird Trennungsgeld wie bei Dienstreisen gewährt. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die keine Wohnung beibehalten und denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, haben Anspruch auf Trennungsgeld für höchstens zehn Tage nach Beendigung der Antrittsreise.
(2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten ist, erhalten 50 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen oder hierfür ein Kostenbeitrag von weniger als 5 Euro täglich zu entrichten ist.
(3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle, dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten, wird als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung entsprechend § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes) wohnen.
(5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren eigenen Wunsch hin einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), überwiesen, erhalten sie Trennungsgeld in Höhe von 25 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.
(6) § 2 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrtkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland außerhalb der Europäischen Union zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden.
(7) Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 3 steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von außerhalb der Europäischen Union gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt.
(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.
(9) § 5 Abs. 7 gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.