Gesetze / Landesrecht Hessen / HTGV
HTGV§ 5 Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme der neue Dienstort nicht ändert.
(2) In Fällen einer Teilabordnung wird der Abordnungsort zum neuen Dienstort, wenn Berechtigte dort zeitlich überwiegend Dienst leisten. Bei zeitlich gleicher Verwendung ist derjenige Ort Dienstort, der dem Wohnort am weitesten entfernt liegt.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme vor dem Wirksamwerden der Umzugskostenzusage durchgeführt, kann Trennungsgeld in entsprechender Anwendung dieser Verordnung bis zu dem Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate, gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(5) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(6) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.
(7) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.