Gesetze / Landesrecht Hessen / HTGV
HTGV§ 4 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022
(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten ist, erhalten als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes. Hierauf sind die Fahrtauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,21 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.
(2) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.
(3) Kehrt eine Berechtigte oder ein Berechtigter täglich zum Wohnort zurück und ist ihr oder ihm die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten, darf das ihr oder ihm in einem Kalendermonat nach Abs. 1 zustehende Trennungsgeld den Betrag des Trennungsgeldes nach den §§ 1 und 2 und des Tage- und Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes nicht übersteigen, der ihr oder ihm in dem Kalendermonat zustehen würde; § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.