Gesetze / Landesrecht Hessen / HTGV
HTGV§ 3 Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022
(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche des auswärtigen Verbleibens, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst mit Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten Berechtigte Reisebeihilfe für längstens ein Jahr.
(3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann eine Reise einer Person nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die Fahrt- oder Flugkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland außerhalb der Europäischen Union liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.