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HTGV

§ 2 Abwesenheit, mehrere Berechtigungen, geringere Aufwendungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022

(1) Für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet werden für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen

1. eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage innerhalb eines Urlaubs,

2. einer Dienstbefreiung,

3. einer Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung oder

4. eines dienstlich erlaubten Aufenthalts an Arbeitstagen am Wohnort

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunftskosten wie bei Dienstreisen erstattet und in den Fällen des § 1 Abs. 2 35 Prozent des Trennungstagegeldes gewährt.

Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss. Sind Berechtigte bei einer Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung aufgrund eines für die Dauer der den Trennungsgeldanspruch begründenden Maßnahme nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes oder § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes (Maßnahme) abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung von Mietzins verpflichtet, werden abweichend von Satz 1 die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie 35 Prozent des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.

(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 verlassen, werden die Auslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 1 die Entschädigung nach § 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.

(4) Wird in den Fällen

1. einer neuen Maßnahme,

2. eines Umzugs mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, wird Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(5) Im Falle einer neuen Maßnahme wird Trennungsgeld weiter gewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen können.

(6) Erhält die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der oder des Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 1 oder 2 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält die oder der Berechtigte anstelle eines Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn

1. sie oder er am Dienstort der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wohnt oder

2. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner am Dienstort der oder des Berechtigten beschäftigt ist.

(7) Sind die einer Berechtigten oder einem Berechtigten entstehenden Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft regelmäßig geringer als das zu gewährende Trennungsgeld, kann das Trennungsgeld bis zur Höhe dieser Aufwendungen gekürzt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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