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HTGV

§ 1 Auswärtiges Verbleiben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 01.01.2022

(1) Personen, welche nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes oder § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes Anspruch auf Trennungsgeld haben (Berechtigte), die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten als Trennungsgeld für die ersten zehn Tage nach beendeter Dienstantrittsreise eine Erstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Entsprechend § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes kann das Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen bewilligt werden; § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nicht zuzumuten, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück in der Regel mehr als drei Stunden beträgt.

(2) Berechtigte nach Abs. 1 erhalten nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 1 Satz 1 und 2 als Trennungsgeld Trennungstagegeld in Höhe von

1. 15 Euro, wenn sie mit

a) ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben oder

b) Verwandten bis zum zweiten Grad, Verschwägerten im ersten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder teilweise gewähren oder

c) Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,

die Wohnung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes beibehalten und getrennten Haushalt führen;

2. 10 Euro, wenn sie ihre Wohnung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes oder ihre Unterkunft beibehalten.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

(3) Als Unterkunftsanteil des Trennungsgelds können in besonderen Fällen ab dem elften Tag auch die notwendigen Auslagen für eine Unterkunft am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet gewährt werden (Trennungswohngeld).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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