Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-144

§ 2 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 20 · Stand: 26.08.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung kann Prüferin oder Prüfer sein, wer keine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 oder 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), besitzt. Satz 1 gilt nur, wenn sich die Hochschulprüfungsberechtigung auf eine pflegerische oder fachverwandte Disziplin bezieht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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