Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-144
§ 1 Durchführung von Praxiseinsätzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 20 · Stand: 26.08.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), kann die Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, welche die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erfüllen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.