Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-144

§ 1 Durchführung von Praxiseinsätzen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 20 · Stand: 26.08.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), kann die Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, welche die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erfüllen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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