Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143

ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

§ 9 Fälligkeit der Kostenanteile

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die nach § 36 Abs. 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes anteilig zu tragenden Kosten der Schiedsstelle sind sechs Wochen nach Zugang der Kostenanforderung fällig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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