Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143
ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
§ 8 Auslagenerstattung, Entschädigung für Zeitaufwand
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Dem vorsitzenden Mitglied werden Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), erstattet. Für sonstige Auslagen und Zeitaufwand erhält es einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Satz 1 nicht zustande, legt das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium den Pauschalbetrag fest. Soweit das stellvertretende vorsitzende Mitglied das vorsitzende Mitglied vertritt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.