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BFSAV

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 13.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Änderungen der Regelungen für einen Ausbildungsberuf oder der Berufsbezeichnung stehen einer Anrechnung nach § 1 nicht entgegen, wenn mit dem Besuch der Berufsfachschule vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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