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BFSAV

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 13.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach § 41 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38) die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist von der zuständigen Stelle auf gemeinsamen Antrag nach § 7 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27a Abs. 3 der Handwerksordnung in Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht.

(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr angerechnet wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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