Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 9 Verwaltungsausschuss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Im Verwaltungsausschuss sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder angemessen zu berücksichtigen. Er trifft alle wichtigen Entscheidungen und überwacht die Verwaltung. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Kassenmitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände für die Dauer von sechs Jahren von der Aufsichtsbehörde berufen. Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder entsprechend Satz 2 berufen.
(3) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Es besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Der Verwaltungsausschuss ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die Direktorin oder den Direktor, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt die Obliegenheiten der oder des Dienstvorgesetzten gegenüber der Direktorin oder dem Direktor wahr.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.