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VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 10 Direktorin oder Direktor
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Direktorin oder der Direktor der Versorgungskasse ist von dem Verwaltungsausschuss zu bestellen und, soweit noch nicht verbeamtet, nach den dienstrechtlichen Vorschriften in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss der jeweiligen überörtlichen Zusatzversorgungskasse. Die Direktorin oder der Direktor muss ungeachtet der Anforderungen nach § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 26), die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes und eine mehrjährige Berufserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen besitzen. Die Vertretung der Direktorin oder des Direktors ist in der Satzung zu regeln.
(2) Die Direktorin oder der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsausschusses vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse. Die Direktorin oder der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die ihr oder ihm durch Gesetz, Satzung oder durch den Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. Die Direktorin oder der Direktor der Versorgungskasse führt die laufenden Geschäfte der Versorgungskasse und vertritt sie nach außen und vor Gericht.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Versorgungskasse.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.