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VKZVKG

ERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen

§ 8 Organe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026

Organe der Versorgungskassen sind der Verwaltungsausschuss und die Direktorin oder der Direktor.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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