Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 7 Umlagen und sonstige Finanzierungsmittel
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Aufwendungen der Versorgungskasse werden nach Maßgabe der Satzung im Wesentlichen durch Umlagen, Erstattungen und Verwaltungskostenbeiträge aufgebracht. Die Versorgungskasse erhebt zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie für den solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten nach Maßgabe der Satzung eine Umlage für Versorgungsleistungen von den Mitgliedern, die sich an dem solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligen (Umlagegemeinschaft). Der umlagefähige Finanzbedarf umfasst die dazu in der Satzung angegebenen Versorgungsleistungen. Die Umlage kann dabei aus den solidarisch finanzierten Anteilen und einem individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder zusammengesetzt werden.
(2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Verwaltungsausschuss für bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder zur Finanzierung besonderer Leistungen gesonderte Umlagegemeinschaften bilden.
(3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Missverhältnisses zwischen der Umlage nach Abs. 1 und dem tatsächlichen Versorgungsaufwand kann die Satzung ergänzende Regelungen vorsehen.
(4) Der Umlagehebesatz und die Höhe der jeweiligen Verwaltungskostenbeiträge werden vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.