Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 6 Wirtschaftsführung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Versorgungskasse hat für jedes Geschäftsjahr den Finanzbedarf zu ermitteln und einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser enthält mindestens den Erfolgsplan, den Finanzplan und die Stellenübersicht.
(2) Die Versorgungskasse führt ihre Rechnungen und Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Das Jahresergebnis ist den Mitgliedern der Versorgungskasse in einem Geschäftsbericht bekannt zu geben. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches besteht nicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Jahresrechnung erfolgt durch die interne Revision, ein Rechnungsprüfungsamt, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(3) Der Verwaltungsausschuss stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet zugleich über die Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Versorgungskasse.
(4) Die Versorgungskasse regelt die Anlage des Vermögens durch Richtlinien, die durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden. Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht bleibt dabei zu beachten. Die Anlage des Vermögens ist so zu gestalten, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität erreicht wird. Bei der Anlage von Risikokapital sind die Maßgaben der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.