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VKZVKG

ERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen

§ 5 Mitgliedschaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026

(1) Die Pflichtmitglieder der Versorgungskassen beteiligen sich am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten. Pflichtmitglieder der Versorgungskassen sind im Land Hessen die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis einschließlich 50 000 und die Landkreise, soweit sie Beamtinnen, Beamte oder Versorgungsberechtigte haben und am 1. Januar 2023 Mitglied einer Versorgungskasse sind. Die Pflichtmitgliedschaft besteht zu der Versorgungskasse, in deren Geschäftsgebiet das Mitglied seinen Sitz hat. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist Pflichtmitglied der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck; der Landkreis Gießen ist Pflichtmitglied der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt.

(2) Als freiwillige Mitglieder können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der nicht unter Abs. 1 fallenden Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Spitzenverbände sowie juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften maßgeblich beeinflusst werden, aufgenommen und am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligt werden, wenn sie bei Begründung der Mitgliedschaft ihren Sitz im Geschäftsgebiet der Versorgungskassen haben. Die freiwillige Mitgliedschaft kann als Teilmitgliedschaft auch zur Inanspruchnahme von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 begründet werden.

(3) Der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt und der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Rheinhessen (Kommunale Versorgungskasse Darmstadt) und Montabaur (Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau) des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Stand vom 30. September 1968 als Mitglieder angehören. Abs. 2 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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