Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 4 Satzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Versorgungskassen regeln ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Insbesondere zu regeln sind die Aufgaben und Leistungen, die Aufbringung der Mittel, das Verfahren zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors und die Mitgliedschaften.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Änderungen sind von den Versorgungskassen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.