Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 3 Datenübermittlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
Soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach § 2 einschließlich der Berechnung und Festsetzung von Umlagen und sonstigen Einzahlungen erforderlich ist, ist es zulässig, dass die Mitglieder personenbezogene Daten ihrer Bediensteten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen oder deren Hinterbliebenen an die Versorgungskassen übermitteln. Die Versorgungskassen dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weiterverarbeiten. Die Betroffenen werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.