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VKZVKG

ERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen

§ 2 Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026

(1) Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, die Versorgungslasten ihrer Mitglieder solidarisch auszugleichen und abzuwickeln sowie ihre Mitglieder sowie deren Bedienstete und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Sie können bei Teilmitgliedern, die sich nicht am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligen, die Versorgungsleistungen gegen Erstattung der Leistungen und den Ausgleich von Verwaltungskosten berechnen, festsetzen und auszahlen.

(2) Die Versorgungskassen können für Mitglieder und Teilmitglieder sonstige Leistungen übernehmen, insbesondere die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen sowie weitere Personaldienstleistungen einschließlich der Berechnung, Festsetzung und Auszahlung von Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnbezügen sowie die Festsetzung, Berechnung und Zahlung des Ehrensoldes. Die Versorgungskassen können dazu auch eine Beihilfeumlagekasse und eine Bezügekasse für ihre Mitglieder einrichten oder einer überregionalen Beihilfeumlagekasse beitreten.

(3) Die Versorgungskassen sind zur Festsetzung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen im eigenen Namen berechtigt, wenn und soweit ihnen das Mitglied die Befugnis durch schriftliche Vereinbarung überträgt. Diese Berechtigung zum Handeln im eigenen Namen gilt auch für die Durchführung von Widerspruchsverfahren zu den in Satz 1 genannten Festsetzungsbescheiden, zu denen die Versorgungskassen in Vertretung ihrer Mitglieder befugt sind, wenn und soweit ihnen das Mitglied die Befugnis zur Durchführung der Widerspruchsverfahren durch schriftliche Vereinbarung überträgt.

(4) Die Bereithaltung und die Nutzung der zur Erfüllung der in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben benötigten IT-Struktur gehört zu den Aufgaben der Versorgungskassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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