Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Kommunale Versorgungskasse Darmstadt mit Sitz in Darmstadt, die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck mit Sitz in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau mit Sitz in Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt gehören in Hessen die Gebiete der kreisfreien Städte Darmstadt sowie Offenbach am Main und der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen ohne die Gebiete der Gemeinden Wettenberg und Biebertal, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis.
(3) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck gehören die Gebiete der kreisfreien Stadt Kassel und der Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Zu dem Geschäftsgebiet gehören aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebiete der Gemeinden Amöneburg, Cölbe, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Kirchhain, Lahntal, Lohra, Marburg, Münchhausen, Neustadt (Hessen), Rauschenberg, Stadtallendorf, Weimar, Wetter (Hessen) und Wohratal.
(4) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau gehören in Hessen die Gebiete der kreisfreien Städte Frankfurt am Main, Hanau sowie Wiesbaden und der Landkreise Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis. Zu dem Geschäftsgebiet gehören aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebiete der Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Gladenbach und Steffenberg sowie aus dem Landkreis Gießen die Gebiete der Gemeinden Wettenberg und Biebertal.
(5) Soweit Kassenmitglieder in Folge von Verschmelzungen, Fusionen oder anderen kommunal- oder gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ihren Sitz aus dem Geschäftsgebiet einer Kasse verlegen, ist, nach Abstimmung der betroffenen Versorgungskassen untereinander, auch eine Fortsetzung der Mitgliedschaft außerhalb des jeweiligen unter Abs. 1 bis 3 genannten Geschäftsgebiets möglich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.