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VKZVKG

ZWEITER TEIL
Kommunale Zusatzversorgungskassen

§ 16 Aufsicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026

Allgemeine Aufsichtsbehörde ist das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium. Die Aufsicht erfolgt nach den §§ 137 bis 140, 142 und 143 der Hessischen Gemeindeordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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