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VKZVKG

DRITTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 17 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026

(1) Die Mitglieder der Versorgungskassen mit Stand 1. Januar 2022 mit Sitz außerhalb des Geschäftsgebiets der jeweiligen Versorgungskasse können ihre Mitgliedschaft auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortsetzen.

(2) Die laufende Amtsperiode der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, die vor Inkrafttreten der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 durch die Mitgliederversammlung dieser Versorgungskasse gewählt wurden, bleibt unberührt.

(3) Ist eine Direktorin oder ein Direktor der Versorgungskasse nach § 10 Abs. 1 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verbeamtet, so kann das Dienstverhältnis bis zum Ende der vertraglichen Dienstzeit ohne Beamtenstatus fortgeführt werden.

(4) Die bestehenden Satzungsregelungen der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind, gelten so lange fort, bis sie durch eine Satzung geändert oder ersetzt werden. Dies gilt nur, soweit die Regelungen der bestehenden Satzungen mit diesem Gesetz vereinbar sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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