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VKZVKG

ZWEITER TEIL
Kommunale Zusatzversorgungskassen

§ 15 Aufgaben und Pflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026

(1) Die Zusatzversorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder deren Verpflichtung zur Erbringung betrieblicher Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verträge und Vorschriften für den kommunalen öffentlichen Dienst zu erfüllen. Die Zusatzversorgungskassen sind berechtigt, in ihren Satzungen Pflichten für ihre Mitglieder zu begründen, die Voraussetzung dafür sind, dass die Zusatzversorgungskassen ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Zusatzversorgungskassen müssen dabei die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gewährleisten und die Finanzierung der Verpflichtungen generationengerecht mit langfristig verlässlichen planbaren Belastungen für die Mitglieder sicherstellen. Die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse haben für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Zusatzversorgungskassen zu sorgen, damit die Zusatzversorgungskassen die übernommenen Verpflichtungen tragen sowie Risiken und zukünftige Entwicklungen auffangen können.

(3) Scheidet ein Mitglied aus der Zusatzversorgungskasse aus, hat es oder sein Rechtsnachfolger der Zusatzversorgungskasse einen angemessenen Ausgleich dafür zu zahlen, dass die Zusatzversorgungskasse die von Beschäftigten des Mitglieds erworbenen Anwartschaften und Ansprüche weiterhin zu erfüllen hat. Entsprechendes gilt für eine Personalübertragung von einem Mitglied zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse ist.

(4) Überträgt ein Mitglied Beschäftigte auf einen insolvenzfähigen Dritten, der ebenfalls Mitglied der Zusatzversorgungskasse ist oder wird, ist das übertragende Mitglied zur finanziellen Sicherstellung der für die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten bestehenden Ansprüche und Anwartschaften für den Fall verpflichtet, dass der Dritte aus der Zusatzversorgung ausscheidet und seine mitgliedschaftliche finanzielle Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages gegenüber der Zusatzversorgungskasse nicht oder nicht vollständig erfüllt (Sicherstellungsverpflichtung). Die Sicherstellungsverpflichtung wird insbesondere durch eine laufende Zahlung nach dem Ausscheiden des insolvenzfähigen Dritten aus der Zusatzversorgungskasse für die Dauer des Bestehens von Ansprüchen und Anwartschaften aus dieser Mitgliedschaft oder durch Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Zusatzversorgungskasse bereits bei Übertragung von Beschäftigten auf den insolvenzfähigen Dritten erfüllt. Übertragen Kommunen, die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse sind, Beschäftigte im Zusammenhang mit einer Übertragung kommunaler Aufgaben auf den insolvenzfähigen Dritten, dürfen sie zur Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung Sicherheiten zu Gunsten der Zusatzversorgungskasse bestellen.

(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgleichszahlung nach Absatz 3 sowie zur Sicherstellungsverpflichtung nach Absatz 4, regelt die Satzung der Zusatzversorgungskasse.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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