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Kommunale Zusatzversorgungskassen
§ 14 Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Stadt und wird als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Stadt verwaltet. Die Angelegenheiten dieser Zusatzversorgungskasse werden durch Satzung geregelt. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen erfolgen nach Anhörung des Kassenausschusses durch Beschluss des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung. Die Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung wie auch ihre Änderungen und Neufassungen sind im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen.
(3) Dem Kassenausschuss obliegen alle wichtigen Angelegenheiten. Er setzt sich aus der Leiterin oder dem Leiter der Zusatzversorgungskasse sowie je drei Arbeitgeber- und Versichertenvertretern zusammen. Einzelheiten zu Aufgaben und Zusammensetzung des Kassenausschusses werden in der Satzung geregelt. Die Zusatzversversorgungskasse ist berechtigt, durch eine Regelung in der Satzung einen Beirat einzurichten, der beratende Funktion hat.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zusatzversorgungskasse und die Stellvertretung der Leitung sind Mitglieder des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main und werden satzungsrechtlich bestimmt.
(5) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main auf Vorschlag der Kassenleitung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und für diese Person eine Stellvertretung.
(6) Die Vertretung der Zusatzversorgungskasse richtet sich nach § 71 der Hessischen Gemeindeordnung. Die Leiterin, der Leiter oder die Stellvertretung vertreten die Zusatzversorgungskasse nach außen im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung. Auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Stellvertretung sind mit ihrer Bestellung im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung zur Vertretung der Zusatzversorgungskasse nach außen berechtigt. Für Erklärungen, durch die die Zusatzversorgungskasse verpflichtet werden soll, findet § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung Anwendung.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend, soweit nicht Abs. 1 bis 6 besondere Vorschriften enthält oder eine Bestimmung nach § 13 sinngemäß nur für überörtliche Zusatzversorgungskassen gilt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.