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Kommunale Zusatzversorgungskassen
§ 13 Überörtliche Zusatzversorgungskassen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Den kommunalen Versorgungskassen sind überörtliche Zusatzversorgungskassen als rechtlich unselbstständige Sondervermögen angegliedert. Diese sind die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden.
(2) Die Zusatzversorgungskassen sind Einrichtungen mit eigenem Verwaltungsausschuss, der zu gleichen Teilen mit Arbeitgebervertretern und Vertretern aus dem Kreis der Versicherten besetzt ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden nach satzungsrechtlichen Bestimmungen vorgeschlagen und von der allgemeinen Aufsichtsbehörde berufen.
(3) Die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(4) Die Direktorin oder der Direktor der Versorgungskasse führt als Direktorin oder Direktor der Zusatzversorgungskasse deren laufende Geschäfte und vertritt sie nach außen und vor Gericht.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Es besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.