Gesetze / Landesrecht Hessen / VKZVKG
VKZVKGERSTER TEIL
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 12 Zusammenarbeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 6 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Versorgungskassen sind berechtigt, sich zusammenschließen.
(2) Bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), entsprechende Anwendung. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist jeweils erforderlich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.