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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 9 Erstattungsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

Die Kosten für eine Heilbehandlung werden der oder dem Verletzten nach Vorlage der Belege erstattet. Bei stationärer Krankenhausbehandlung und in besonderen Fällen ist eine Erstattung an Dritte möglich. Kosten für die Heilbehandlung von weniger als 250 Euro werden in der Regel erst nach Abschluss der Heilbehandlung erstattet. Auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der oder des Verletzten die Kosten für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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