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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 8 Verdienstausfall

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

Den in § 43 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Personen kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für die Dauer der Heilbehandlung erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Wird einer früheren Beamtin auf Widerruf oder einem früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt inne hatte, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des Grades der Schädigungsfolgen in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs gewährt, dürfen der Erstattungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen den Betrag des Unfallausgleichs bei völliger Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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