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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 10 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

(1) Kosten für eine notwendige Pflege nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes werden erstattet, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173), in der jeweils geltenden Fassung ist. Die Pflegebedürftigkeit ist aufgrund eines Gutachtens im Sinne des § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung festzustellen. Aufwendungen für eine ambulante, teilstationäre oder stationäre palliativmedizinische Versorgung werden nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung im notwendigen und angemessenen Umfang erstattet.

(2) Die Kostenerstattung für häusliche Pflege erfolgt, soweit nicht in Abs. 3 und 4 abweichend geregelt, in entsprechender Anwendung der §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Wird nachgewiesen, dass zur Deckung des notwendigen Pflegebedarfs höhere Kosten anfallen, ist auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattungsfähig.

(3) Wird die notwendige häusliche Pflege durch Familienangehörige durchgeführt, beträgt die Kostenerstattung 75 Prozent der Kosten nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Haben Familienangehörige zur Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder die individuelle Arbeitszeit mindestens um die Hälfte reduziert, ist ein Betrag in Höhe des Ausfalls des Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erstattungsfähig.

(4) Wird die notwendige häusliche Pflege sowohl durch Pflegekräfte nach § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung als auch durch Familienangehörige sichergestellt, werden die Kosten für die erforderliche Pflege nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Betragen die Kosten für die notwendige häusliche Pflege durch Pflegekräfte nach § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung weniger als 25 Prozent der Kosten nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, werden nur die Kosten für die notwendige häusliche Pflege durch eine Pflegekraft nach § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und die Kosten für die notwendige häusliche Pflege durch Familienangehörige nach Abs. 3 erstattet.

(5) Die Kosten für eine stationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung werden entsprechend dem Umfang des erforderlichen Pflegebedarfs erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für die erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394), sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

(6) Die Kosten einer Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind nach Maßgabe der §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erstattungsfähig. Die Kosten für eine vorübergehend erforderliche Pflege werden nach Maßgabe des § 39c Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64), in der jeweils geltenden Fassung erstattet, wenn die Notwendigkeit durch ärztliche Stellungnahme nachgewiesen ist.

(7) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind im notwendigen und angemessenen Umfang erstattungsfähig; § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Hessischen Beihilfenverordnung findet keine Anwendung.

(8) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Kosten für Pflege ruht bei stationärer Behandlung und Heilkuren. Die Erstattung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine angemessene Versorgung der oder des Verletzten gefährden würde. Mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist, in der Regel aufgrund eines Gutachtens im Sinne des § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist. Soweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten ist, kann von einer Nachprüfung abgesehen werden. Ist die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nicht mehr notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid der oder dem Verletzten zugestellt worden ist.

(9) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Kosten für Pflege maßgebend sind, der für die Erstattung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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